Das Bundesverkehrsministerium hat den BSK dazu beauftragt, die Berechtigungs-Ausweise nach erfolgreicher Schulung auszustellen, nachzulesen im „Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten“ vom 24. April 1992 (VkBl 1992 S. 218) sowie im Verkehrsblatt am 18. Mai 1993 (VkBl. 1993 S. 478).
Die BSK-Geschäftsstelle versendet die Berechtigungs-Ausweise im Rahmen der Grundschulung an den Rechnungsempfänger spätestens 5 Arbeitstage nach Schulungstermin.
Wenn der Berechtigungs-Ausweis nach vier besuchten Wiederholungsschulungen vollständig ausgefüllt ist, muss ein Folgeausweis beantragt werden. Der Folgeausweis sollte rechtzeitig vor dem Termin der Wiederholungsschulung beantragt werden. Wenn die Unterlagen rechtzeitig und vollständig in der Geschäftsstelle vorliegen, wird der Folgeausweis noch vor dem Schulungstermin an den Antragsteller gesandt. Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt dann vor Ort im Rahmen der Wiederholungsschulung. Sollten die Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen, wird die Verlängerung der Gültigkeit von der Geschäftsstelle vorgenommen und der Folgeausweis wird im Nachgang an die Schulung an den Antragsteller versandt.
Auf der BSK Website kann die Gültigkeit des Ausweises über ein Abfrage-Tool kontrolliert werden, was von den Kontrollbehörden bzw. der Polizei in Anspruch genommen wird. Es wird daher dringend empfohlen, nach Erhalt des Berechtigungs-Ausweises, die persönlichen Daten auf dem Berechtigungs-Ausweis, sowie die Gültigkeit des Ausweises zu überprüfen.
Nachfolgend ein Muster eines Berechtigungs-Ausweises, nach den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums.
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