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Die Tagesschau der Branche.

  • BSK-Newsflash 5.5.2020 +++ Nutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen (§ 23 Absatz 1a und 1b StVO) +++

    Liebe Mitglieder,

    bekanntlich endet am 30.06.2020 die Übergangsfrist, innerhalb deren man ein Funkgerät ohne Freisprechanlage benutzen darf. Aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten sahen wir hier Handlungsbedarf.

    Auf Antrag der BSK hat der BLFA-StVO mehrheitlich sinngemäß beschlossen, dass, da auf dem Markt bislang technische Lösungen für Freisprecheinrichtungen für Funkgeräte nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, bei Erlaubnissen/Genehmigungen nach § 29 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO längstens bis zum 30.06.21 eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO für die Nutzung von Funkgeräten mit erteilt werden soll, sofern kein Beifahrer anwesend ist. Dies muss konkret von den Ländern umgesetzt werden. Dies müsste dann vor dem 30.06.2020 passieren. Die Problematik ist aber bei den Ländern angekommen und man ist dort überwiegend gewillt, zumindest vorerst eine pragmatische Lösung zu finden. Eine Dauerlösung soll dies aber nicht darstellen. Es dürfte wohl jetzt auch nicht jährliche Verlängerungen dieser neuen "Schonfrist" geben.

    Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

    Freundliche Grüße aus Frankfurt

    Wolfgang Draaf

    i.A. Marion Seeger-Ilic